GESCHÄFTSORDNUNG
Gesamtelternbeirat der Heidelberger Schulen - GEB
(Schulgesetz und Elternbeiratsverordnung werden zitiert aus: „Eltern und Schule", Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg, Freudenstadt-Grüntal 1985)
Aufgrund des § 30 der Verordnung des Kultusministeriums für Elternvertretungen und Pflegschaften an öffentlichen Schulen (Elternbeiratsverordnung = EBV) vom 16. Juli 1985 gibt sich der Gesamtelternbeirat der Stadt Heidelberg folgende Geschäftsordnung.
§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlage dieser Geschäftsordnung bilden § 58 SchG und die §§ 24 bis 35 der EBV: Für die Wahl in den Schulbeirat (§ 49 SchG) gilt § 35 Abs. 2 der EBV entsprechend.
§ 2 Mitglieder
Die Zugehörigkeit zum Gesamtelternbeirat als ordentliches Mitglied regeln § 58 Abs. 1 Satz 1 SchG und § 31 Abs. 1 EBV: die Mitglieder des Gesamtelternbeirats sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller Heidelberger Schulen. Anstelle der Vorsitzenden können auch gewählte Delegierte der jeweiligen Schulen benannt werden. Der Gesamtelternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen hinzuziehen.
§ 3 Aufgaben
Für die Aufgaben des Gesamtelternbeirats gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 SchG und § 30 EBV.
§ 4 Wahl der(s) Vorsitzenden, der Stellvertreter und Schriftführer(in) – geschäftsführender Vorstand
Wahlberechtigt ist, wer dem Gesamtelternbeirat als ordentliches Mitglied (§ 2) angehört.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder.
§ 5 Vorbereitung der Wahl, Einladung
Für die Vorbereitung der Wahl und die Einladungsfrist gilt § 32 Abs. 1 und, 3 EBV mit folgender Maßgabe:
sind die/der Vorsitzende des bisherigen Gesamtelternbeirates und seine Stellvertreter verhindert, obliegt die Wahlleitung der/dem Schriftführer (in), ist auch diese(r) verhindert, so beauftragt der geschäftsführende Gesamtelternbeirat ein Mitglied mit der Wahlvorbereitung.
§ 6 Wahlleiter
Wahlleiter(in) ist, wem gemäß § 6 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert die/der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen anderen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.
Der/die Wahlleiterin ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er/Sie stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Gesamtelternbeirates (§8) fest.
Der/die Wahlleiterin kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
· das Ergebnis der Wahl ggf. gemeinsam mit dem (r) Schriftführer (in) - unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 8) in einer Niederschrift festzuhalten;
· einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern, die Erklärung über die Annahmen der Wahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 4) abzugeben;
· nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern sowie dem Schulträger schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Wahlfähigkeit
Der Gesamtelternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem neuen Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Gesamtelternbeirat in jedem Falle wahlfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Wahlverfahren
Für die Abstimmung gelten gemäß § 28 Abs. 5 EBV die Abstimmungsgrundsätze des § 18 EBV mit folgender Maßgabe:
Briefwahl ist nicht zulässig;
die/der Vorsitzende und seine/ihre zwei Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge zu wählen;
bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
die Gewählten haben dem/der Wahlleiter (in) zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung 7 Abs. 4) abzugeben,
§ 9 Amtszeit
Für die Amtszeit der/des Vorsitzenden des Gesamtelternbeirats und seiner Stellvertreter gelten folgende Regelungen:
Die Amtszeit dauert ein Schuljahr.
Für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 32 Abs. 4 EBV die Vorschriften des. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EBV entsprechend.
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit der/des Vorsitzenden und/oder der Stellvertreter übernehmen die Vertreter die Amtsgeschäfte. Sollte der geschäftsführende Vorstand komplett die Amtsgeschäfte niederlegen, ist unverzüglich für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 10 Wahlvorschriften
Die Wahl der Vertreter der Eltern und dem Stellvertreter in den Schulbeirat gern. § 49 des Schulgesetzes erfolgt nach der Wahl der Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates und der Stellvertreter. Für die Wahl gelten § 4 Abs. 1 und die §§ 6 bis 9 dieser Geschäftsordnung mit folgender Maßgabe
Die Wahl wird, von der/dem Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates, im Verhinderungsfalle von seinen Stellvertretern geleitet;
die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der die/der Vorsitzende und die Stellvertreter gewählt werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde;
wählbar sind nur ordentliche Mitglieder,
für die Zahl der zu wählenden Vertreter in den Schulbeirat ist § 49 SchG maßgebend,
die Wahl kann in einem Wahlgang erfolgen; in diesem Fall entscheidet die Stimmenzahl.
für die Benennung der Gewählten gegenüber dem Schulträger gilt § 7 Abs. 4 Teil 3.
§ 11 Anfechtungsverfahren
Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Abs. 1 EBV mit folgender Maßgabe:
ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 32 EBV oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte,
der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten, erhoben werden;
der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates einzulegen.
Über den Einspruch ist binnen zweien Wochen nach Eingang beim der/ dem Vorsitzenden zu entscheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Gesamtelternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
die Entscheidung aber den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahlanfechtung obliegt, dem Einsprechen sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekannt zu geben;
wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen; bis dahin führt der Elternvertreter das Amt geschäftsführend fort;
Abschnitt: Aufgaben der Funktionsinhaber. Sitzungen
§ 12 Aufgaben
Der/die Vorsitzende vertritt den Gesamtelternbeirat. Er/sie lädt zu den Sitzungen des Gesamtelternbeirates ein, bereitet sie sowie die Tagesordnung hierzu vor und leitet die Sitzungen. Im Verhinderungsfalle treten an seine/ihre Stelle die Stellvertreter.
Zur Vorbereitung der Sitzungen lädt die/der Vorsitzende den Vorstand mit Tagesordnung ein. Mitglieder des Vorstandes sind die gewählten Funktionsinhaber des GEB soweit sie gewählt worden sind. Vorstandssitzungen sind auch zu anderen Themen möglich.
§ 13 Sitzungen. Einladungen
Der Gesamtelternbeirat tritt nach Bedarf zusammen. In jedem Schuljahr sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden;
Zu den Sitzungen des Gesamtelternbeirates sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung der Schulleiter den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
Der Gesamtelternbeirat ist binnen zweien Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
§ 14 Beratung und Abstimmung
Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
Der Gesamtelternbeirat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. in dieser Sitzung ist der Gesamtelternbeirat jederzeit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Es gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
Der Gesamtelternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Es wird offen abgestimmt. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens 3 der Stimmberechtigten dies verlangen.
Eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft.
§ 15 Ausschüsse
Arbeitskreise gem. § 33 der EBV
Der Gesamtelternbeirat kann Ausschüsse bilden. Diese wählen ihre(n) Vorsitzenden und deren Stellvertreter(in).
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Für eine Änderung der Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war. Für eine Änderung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13. Juli 2000 außer Kraft.
Heidelberg; 29. April 2008
Prof. Dr. Michael Bantel:
Stellv. Vorsitzende
Marlen Pankonin:
Stellv. Vorsitzender
Dipl.-Ing. Norbert Theobald:
Schriftführer
Edgar Muschal: